Prämiensparen sparkasse verbraucherzentrale sachsen

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Aus ihrer Sicht haben die Sparkassen bei dem Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ Zinsen jahrelang zu niedrig berechnet. a. Allein die Verbraucherzentrale Sachsen hat über eine Million Euro Nachzahlungsansprüche im Rahmen ihrer Beratungen errechnet. verzinst“. 

Zur konkreten Berechnung der variablen Verzinsung enthalten vor allem ältere Verträge meist keine Informationen.

Gegen beide Entscheidungen wurden Revisionen eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat die Feststellungen der Oberlandesgerichte mit seinem Urteil vom 09.07.2024 bestätigt (Aktenzeichen XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23). In den meisten Fällen lehnten die Anbieter Nachzahlungen ab. Wir sind stolz und freuen uns, dass sich die intensive Arbeit der letzten Jahre ausgezahlt hat und unterstützen alle Verbraucher:innen auch weiterhin – bis zum letzten Euro.“

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale hat insgesamt 18 Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen eingereicht.

Bereits seit 2004 ist klar: Banken und Sparkassen hatten Verbraucher:innen mit Prämiensparverträgen teilweise über Jahrzehnte zu geringe Zinsen gezahlt. Wurde der Vertrag später gekündigt, sollten Sie die Verjährung im Blick behalten. 

Handeln Sie schnell, wenn Ansprüche zu verjähren drohen

Lief der Vertrag vor Ende des Jahres 2023 aus, müssten Betroffene noch in diesem Jahr handeln, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

Die Vertragsklausel, die den meisten Zinsanpassungen zu Grunde lag, hatte der BGH bereits im Jahr 2004 für rechtswidrig erklärt. Die Geldinstitute vertrieben das Produkt seit den 1990er Jahren.

Vielfach konnte die Verbraucherzentrale vor Oberlandesgerichten bereits Teilerfolge erreichen: Immer wieder urteilten Richter:innen, dass die verklagten Sparkassen Zinsen falsch berechnet haben.

Dieser muss auch durchgesetzt werden. Das Scheitern vor dem Verwaltungsgericht im Fall Prämiensparen zeigt aber, dass der Behörde die Rechtssicherheit fehlt“, sagt Mohn. Das hat der BGH am 9. Nach aktuellen Berechnungen stehen Betroffenen insgesamt satte 1.140.438,29 Euro zu.

Nachzahlungen im vierstelligen Bereich möglich

Auch wenn einige Vertreter*innen der Sparkassen nach dem Urteil den Eindruck vermittelten als hätten sie den Rechtsstreit gewonnen, sprechen die Zahlen eine andere Sprache.

Die in den Prämiensparverträgen verwendeten Zinsklauseln seien unzulässig.

Allerdings setzte sich die Verbraucherzentrale für höhere Nachzahlungsansprüche ein, als Oberlandesgerichte in vorherigen Urteilen festgelegt hatten. Unverjährte Ansprüche verjähren dann frühestens sechs Monate nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens.

Oder sie behaupteten, die Ansprüche seien bereits korrekt berechnet worden. Aus den allgemeinen Bedingungen der Sparkasse ergibt sich allenfalls, dass jeweils der durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebene Zins vergütet werden solle. 

Nach Auffassung der Verbraucherzentralen gibt es zudem eine Vielzahl abweichender Formulierungen in den Verträgen von Sparkassen und Banken, die ebenfalls zur Unwirksamkeit der jeweiligen Anpassungsklausel führen. 

Was können Betroffene tun?

Zinsanspruch berechnen lassen

Falls Sie Ihren Vertrag überprüfen möchten, können Sie sich an den Rechenservice der Verbraucherzentralen bei der Verbraucherzentrale Sachsen wenden.

Einige Sparkassen zeigen sich hier kooperativer als andere. Alle Sparkassen stehen jetzt in der Pflicht, ihre Verträge neu zu berechnen – und das für alle Prämiensparer:innen.

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Die BaFin hat Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel eingelegt. 

Der Einsatz der sächsischen Verbraucherschützer*innen hat sich gelohnt.

Die Berechnung des Nachzahlungsanspruchs ist allerdings nur der erste Schritt.

Seither berechnen die Verbraucherschützer*innen die Zinsansprüche bundesweit neu.

Es ist aus unserer Sicht nicht nötig auf weitere Urteile zu warten und Verbraucher:innen länger zappeln zu lassen. „Das ist hier ganz klar der Fall, denn es geht um sehr viele Verträge und um viel Geld“, sagt Mohn.